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Blog 1 – BImSchV

Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Für Kaminöfen, Heizkamine, Kachelöfen und andere kleine Feuerungsanlagen gilt aktuell die 2. BimSchV. Diese Verordnung regelt kurz gesagt welche Anlagen noch betrieben werden dürfen, welche Brennstoffe zulässig sind und welche Emissionsgrenzwerte eingehlaten werden müssen.

Die wichtigsten Punkte

  • Alte Öfen können von einer Austauschpflicht betroffen sein (z.B. Austausch aller Geräte mit Baujahr vor 2010, evtl. Nachrüstung ab 2010, Stilllegung des Ofens)
  • nur zugelassene Brennstoffe verwenden (z.B. naturbelassenes, trockenes Holz)
  • Technischer Zustand des Ofens
  • Schornsteinfeger überwacht die Anlage
  • Umwelt- und Gesundheitsaspekte (insbesondere Feinstaub und Kohlenmonoxid)

Was bedeutet das für Sie?

Zuständiger Kaminkehrer bei Heizkamin-Abnahme

Sprechen Sie als erstes mit Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

Senden Sie uns bitte die Typenbezeichnung, das Baujahr und das Typenschild des Ofens zu. Gerne fragen wir beim Hersteller nach den Messwerten und daraufhin können wir Sie beraten, ob der Ofen noch zulässig ist, oder ein Austausch, bzw. eine Nachrüstung umsetzbar ist.

 

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Alexandra und Matthias Pointner